Kinder- und Jugendplan

Der Kinder- und Jugendplan des Bundes ist das wichtigste Instrument der Jugendförderung auf Bundesebene. Gefördert werden in der Regel Projekte freier Träger, die für das Bundesgebiet als Ganzes von Bedeutung sind.

Aufgaben des Kinder- und Jugendplans

[Auszug aus den Richtlinien des KJP, "I. Allgemeine Grundsätze, 1. Aufgaben des KJP"]

  • (1) Durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes soll auf der Grundlage des § 83 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfegesetz) – SGB VIII – die Tätigkeit der Kinder und Jugendhilfe angeregt und gefördert werden. Hierzu gehört es insbesondere, neue Wege der Kinder- und Jugendhilfe aufzuzeigen.
  • (2) Der Kinder- und Jugendplan soll a) dazu beitragen, dass zur Verwirklichung der Ziele und Aufgaben nach §§ 1 und 2 SGB VIII junge Menschen ihre Persönlichkeit frei entfalten, ihre Rechte wahrnehmen und ihrer Verantwortung in Gesellschaft und Staat gerecht werden können,
  • b) Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige Infrastruktur der Kinder- und Jugendhilfe auf Bundesebene schaffen und sichern, c) darauf hinwirken, dass die Gleichstellung von Mädchen und Jungen als durchgängiges Leitprinzip gefördert wird (Gender-Mainstreaming).
  • (3) Die Förderung soll zum Zusammenwachsen der jungen Generation in Deutschland und Europa und zur Verständigung und Toleranz über Grenzen hinweg, zur Verbesserung des Dialogs zwischen den Generationen sowie zur Integration der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger beitragen.

Zielgruppen des Kinder- und Jugendplans
[Auszug aus den Richtlinien des KJP, "I. Allgemeine Grundsätze, 3. Zielgruppen des KJP"]

  • a) junge Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 7 SGB VIII),
  • b) Eltern und andere Erziehungsberechtige,
  • c) ehren-, neben- und hauptamtlich in der Jugendhilfe Tätige und andere Multiplikatorinnen und Multiplikatoren.
Allgemeine Fördergrundsätze [Auszug aus den Richtlinien des KJP, "I. Allgemeine Grundsätze, 4. Allgemeine Fördergrundsätze"]

Gefördert werden können

  • a) zentrale Maßnahmen nichtstaatlicher Organisationen, die für das Bundesgebiet als Ganzes von Bedeutung sind und die ihrer Art nach nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden können. Die Aufgaben werden in der Regel durch zentrale Fachorganisationen und -einrichtungen wahrgenommen, denen qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung stehen; die Fachorganisationen und -einrichtungen unterstützen und begleiten insbesondere
    • die Schaffung, Erhaltung und Verbesserung von Diensten und Einrichtungen,
    • die Entwicklung und Durchführung von Modellvorhaben,
    • die Initiierung von bedarfsgerechten Angeboten,
    • die Qualifizierung von Fachkräften und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
    • die träger- und fachübergreifende Zusammenarbeit,
  • b) Projekte von bundesweit ("gesamtstaatlich") repräsentativer Bedeutung,
  • c) internationale Maßnahmen,
  • d) Bestrebungen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe, die zur sachgemäßen Erfüllung von Aufgaben des Bundes notwendig sind. Antragsverfahren

Termine für die Antragstellung
[Auszug aus den Richtlinien des KJP, "IV. Verfahren, 1. Termine für die Antragstellung"]

  • (1) Anträge sollen dem Bundesministerium bis zum 31. Dezember des Vorjahres für das folgende Haushaltsjahr eingereicht werden, soweit im Einzelfall nichts anderes zugelassen wird. Stehen zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle für das folgende Haushaltsjahr geplanten Maßnahmen konkret fest, so kann eine Förderung zunächst für einen Teil des Jahres beantragt werden. Der Antrag auf Förderung der weiteren Maßnahmen soll bis zum 31. März des jeweiligen Haushaltsjahres gestellt werden. Dieser Termin gilt auch für Sammelanträge der Landesbehörden und der Zentralstellen.
  • (2) Sondermaßnahmen der internationalen Jugendarbeit nach Nummer III. 3.4.1.3 sind dem Bundesministerium bis zum 1. September des Vorjahres anzumelden, soweit durch Rundschreiben nichts anderes bestimmt wird.
  • 2. Antragsweg [Auszug aus den Richtlinien des KJP, "IV. Verfahren, 2. Antragsweg"]
  • 2.1 Direktverfahren Anträge sind dem Bundesministerium auf den entsprechenden Formblättern unmittelbar vorzulegen, soweit nicht Zuwendungen im Zentralstellenverfahren nach Nummer IV. 2.2 oder im Länderverfahren nach Nummer IV. 2.3 beantragt werden.
  • 2.2 Zentralstellenverfahren Träger, die sich einer Zentralstelle angeschlossen haben, legen dieser ihre Anträge vor. Die Zentralstelle reicht dem Bundesministerium Sammelanträge mit ihrer Stellungnahme ein.
  • 2.3 Länderverfahren Im Länderverfahren sind die Anträge der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle einzureichen. Die oberste Landesbehörde legt die geprüften Anträge dem Bundesministerium einzeln oder gesammelt mit ihrer Stellungnahme vor.

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